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Gleiches Gehalt für Leiharbeiter  Zeitarbeitsfirmen schossen bis vor Kurzem wie Pilze aus dem Boden. Diese verliehen Arbeitskräfte an Unternehmen, die durch die Leiharbeitnehmer sich eine größere Flexibilität in Stoßzeiten der ProÂdukÂtiÂon erhofften. Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit wurden die Leiharbeitnehmer förmlich in die sich ständig auf der Suche befindlichen Leiharbeitsfirmen gespült. Darüber waren diese LeihÂarÂbeitsÂfirÂmen bis vor Kurzem auch noch an einen eigenen Tarifvertrag gebunden, der die LeihÂarÂbeiÂter dazu verpflichtete, geringere Arbeitslöhne zu erhalten, als z.B. die am Fließband neÂben ihnen beschäftigten Arbeitnehmer des Mutterbetriebes. Diese Ungerechtigkeit war der RechtÂspreÂchung und der Politik stets ein Dorn im Auge.  Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sorgte nun dafür, dass die Leiharbeiter gleich mit den mit ihÂnen beschäftigten Arbeitnehmern aus dem Betrieb bezahlt werden.  Diese gesetzliche Regelung sowie ein Urteil (Equal Pay) führte zu einer Flut von Klagen gegen die Leiharbeitsfirmen auf NachÂzahÂlung von rückständigen Lohndifferenzen. Aufgrund des bis vor Kurzem noch gültigen TaÂrifÂverÂtraÂges der Leiharbeitsfirmen, der eine Ausschlussfrist von 3 Monaten beinhaltete, waren diese KlaÂgen allerdings nur innerhalb des 3-Monats-Zeitraums von Erfolg gekrönt. Aufgrund der EntÂscheiÂdung des Bundesarbeitsgerichtes, den Bundestarifvertrag der Leiharbeitsfirmen für ungültig zu erklären, flammte die Diskussion um die damit unwirksamen Ausschlussfristen von 3 Monaten erÂneut auf, was bei vielen Leiharbeitnehmern die Hoffnung auf die Nachzahlung der LohnÂdifÂfeÂrenÂzen der letzten Jahre keimen ließ. Die Anfang 2011 erfolgende Entscheidungen der ArÂbeitsÂgeÂrichÂte und Landesarbeitsgerichte zu diesem Thema führten jedoch zu einer Rechtsprechung, die dafür sorgÂte, dass sich die Leiharbeiter alsdann den im ausleihenden Unternehmen geltenden taÂrifÂverÂtragÂliÂchen Regelungen zu unterwerfen hatten, was ebenfalls mit den für Tarifverträge üblichen AusÂschlussÂfriÂsten verbunden war. Letztendlich musste insofern das Bundesarbeitsgericht Ende des letzÂten Jahres eine Entscheidung darüber treffen, ob nun die Tarifverträge in den ausleihenden BeÂtrieÂben für die Leiharbeiter Gültigkeit entfalten. Das Bundesarbeitsgericht entschied sich Ende letzÂten Jahres allerdings gegen die Gültigkeit der Tarifverträge für die Leiharbeiter. Deshalb können Leiharbeitnehmer nunmehr Rückwirkend bis zur Verwirkung oder Verjährung den ihnen zustehenden ArÂbeitsÂlohn nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gleich ihren z.B. am Fließband stehenden ArÂbeitÂnehÂmerÂkolÂleÂgen des Mutterkonzerns einfordern.  Aufgrund der Unkenntnis vieler Leiharbeiter hinsichtlich der geänderten Rechtsprechung, sieht sich der Autor dieses Artikels dazu veranlasst, darauf hinzuweisen, dass in Deutschland LeihÂarÂbeiÂter eben doch gleich den Arbeitnehmern am entleihenden Betrieb zu bezahlen sind und die ausÂsteÂhenÂden und bisher nicht gezahlten Arbeitsentgelte nachgefordert werden können. Für eine ausÂführÂliÂche Rechtsberatung sowie Durchsetzung der Ansprüche in diesem Bereich steht der Autor jederzeit gern zur Verfügung. Rachanwalt für Arbeitsrecht Sven-Bryde Meier  class= |