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Die Sozien der Kanzlei PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Administrator   
Sonntag, 30 Mai 2010 17:54
                                                                                                                                    

Ihre Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare in Rendsburg

Die Sozietät besteht aus Rechtsanwälten, die überwiegend in Ihren Tätigkeitsschwerpunkten tätig sind und so in diesen Rechtsgebieten nicht unerhebliche Erfahrung haben. Da die Aufteilung der Aufgabenbereiche  schon sehr früh in der Kanzleigeschichte gebildet wurde, ist jeder in seinem Gebiet ein erfahrener Rechtsanwalt. Die Fachanwälte für Familienrecht D. Brameshuber und M. Rutzen runden gemeinsam mit den Fachanwälten für Arbeitsrecht S.-B, Meier und Dr. E. J. Fürsen das fachliche Bild der Kanzlei ab.

Das Notariat wurde nach der Fusion mit der Kanzlei Schulz-Voss und Rutzen vom Notar a.D. Fürsen an die Notare Schulz-Voss und Rutzen übergeben. Beide sind schon erhebliche Zeit als Notare tätig und bringen ihre Erfahrung in der Entwicklung und Beurkundung von Kaufverträgen, Gesellschaftsverträgen sowie Beurkundeungen u.a. zur Geltung.

 Dieses Team hat den Vorteil, dass die Kollegen in gemeinsamen Sitzungen sich zusammenfinden, um gebietsübergreifende Themen eines Falles schnell, effektiv und für den Mandanten wirtschaftlich zu lösen. In diesem Sinne stehen wir Rechtsanwälte an Ihrer Seite, um unserer Kanzlei-Philosophie treu zu bleiben:
 

 "Schnelle, mandantenorientierte Problemlösung für einen effektiven Rechtsstreit!"  

 

 

 

Zuletzt aktualisiert ( Samstag, 11 Februar 2012 12:15 )
 
Equal Pay. BAG spricht sich gegen die Wirksamkeit der Tarifverträge des Entleihers für den Leiharbeitnehmer aus. PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Sven-Bryde Meier   
Mittwoch, 29 Februar 2012 15:45

Gleiches Gehalt für Leiharbeiter

 

Zeitarbeitsfirmen schossen bis vor Kurzem wie Pilze aus dem Boden. Diese verliehen Arbeitskräfte an Unternehmen, die durch die Leiharbeitnehmer sich eine größere Flexibilität in Stoßzeiten der Pro­duk­ti­on erhofften. Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit wurden die Leiharbeitnehmer förmlich in die sich ständig auf der Suche befindlichen Leiharbeitsfirmen gespült. Darüber waren diese Leih­ar­beits­fir­men bis vor Kurzem auch noch an einen eigenen Tarifvertrag gebunden, der die Leih­ar­bei­ter dazu verpflichtete, geringere Arbeitslöhne zu erhalten, als z.B. die am Fließband ne­ben ihnen beschäftigten Arbeitnehmer des Mutterbetriebes.  Diese Ungerechtigkeit war der Recht­spre­chung und der Politik stets ein Dorn im Auge.

 

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sorgte nun dafür, dass die Leiharbeiter gleich mit den mit ih­nen beschäftigten Arbeitnehmern aus dem Betrieb bezahlt werden.

 

Diese gesetzliche Regelung sowie ein Urteil (Equal Pay) führte zu einer Flut von Klagen gegen die Leiharbeitsfirmen auf Nach­zah­lung von rückständigen Lohndifferenzen. Aufgrund des bis vor Kurzem noch gültigen Ta­rif­ver­tra­ges der Leiharbeitsfirmen, der eine Ausschlussfrist von 3 Monaten beinhaltete, waren diese Kla­gen allerdings nur innerhalb des 3-Monats-Zeitraums von Erfolg gekrönt. Aufgrund der Ent­schei­dung des Bundesarbeitsgerichtes, den Bundestarifvertrag der Leiharbeitsfirmen für ungültig zu erklären, flammte die Diskussion um die damit unwirksamen Ausschlussfristen von 3 Monaten er­neut auf, was bei vielen Leiharbeitnehmern die Hoffnung auf die Nachzahlung der Lohn­dif­fe­ren­zen der letzten Jahre keimen ließ. Die Anfang 2011 erfolgende Entscheidungen der Ar­beits­ge­rich­te und Landesarbeitsgerichte zu diesem Thema führten jedoch zu einer Rechtsprechung, die dafür sorg­te, dass sich die Leiharbeiter alsdann den im ausleihenden Unternehmen geltenden ta­rif­ver­trag­li­chen Regelungen zu unterwerfen hatten, was ebenfalls mit den für Tarifverträge üblichen Aus­schluss­fri­sten verbunden war. Letztendlich musste insofern das Bundesarbeitsgericht Ende des letz­ten Jahres eine Entscheidung darüber treffen, ob nun die Tarifverträge in den ausleihenden Be­trie­ben für die Leiharbeiter Gültigkeit entfalten. Das Bundesarbeitsgericht entschied sich Ende letz­ten Jahres allerdings gegen die Gültigkeit der Tarifverträge für die Leiharbeiter.

Deshalb können Leiharbeitnehmer nunmehr Rückwirkend bis zur Verwirkung oder Verjährung den ihnen zustehenden Ar­beits­lohn nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gleich ihren z.B. am Fließband stehenden Ar­beit­neh­mer­kol­le­gen des Mutterkonzerns einfordern.

 

Aufgrund der Unkenntnis vieler Leiharbeiter hinsichtlich der geänderten Rechtsprechung, sieht sich der Autor dieses Artikels dazu veranlasst, darauf hinzuweisen, dass in Deutschland Leih­ar­bei­ter eben doch gleich den Arbeitnehmern am entleihenden Betrieb zu bezahlen sind und die aus­ste­hen­den und bisher nicht gezahlten Arbeitsentgelte nachgefordert werden können. Für eine aus­führ­li­che Rechtsberatung sowie Durchsetzung der Ansprüche in diesem Bereich steht der Autor jederzeit gern zur Verfügung.

 

Rachanwalt für Arbeitsrecht Sven-Bryde Meier 

 

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Zuletzt aktualisiert ( Montag, 12 März 2012 13:04 )
 

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